OLG München - Beschluss vom 17.11.2000
11 W 2954/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2, Nr. 3101, Nr. 3305 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 231
MDR 2001, 296
OLGReport-München 2001, 206
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.07.2000

Höhe der Anwaltsgebühr bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitigem Klageabweisungsantrag

OLG München, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 11 W 2954/00

DRsp Nr. 2004/18233

Höhe der Anwaltsgebühr bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitigem Klageabweisungsantrag

»1. Hat der Rechtsanwalt des Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und zugleich - für den Fall, dass der Antragsteller das streitige Verfahren durchführen lässt - Klageabweisungsantrag angekündigt, ist grundsätzlich auch dann nur die 3/10-Widerspruchsgebühr erstattungsfähig, wenn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits im Mahnantrag gestellt wurde, aber die Klage nach Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht zurückgenommen wird, ohne dass die Anwälte, welche den Widerspruch eingelegt haben, nochmals einen Schriftsatz eingereicht haben (insoweit Aufgabe von Senat, JurBüro 1986, 878 = MDR 1986, 507 = AnwBl 1986, 208). 2. Der Erstattungsanspruch erhöht sich trotz der Anrechnungsvorschrift des § 43 Abs. 2 BRAGO um die zusätzlich anfallende 10/10-Gebühr aus dem Kostenwert für den Antrag nach § 269 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ZPO

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2, Nr. 3101, Nr. 3305 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 ;

Gründe:

I.