OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.01.2015
8 W 35/14
Normen:
RVG -VV Nr. 2507; RVG -VV Nr. 2504;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 12.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 180/13

Höhe der anwaltlichen Vergütung für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 8 W 35/14

DRsp Nr. 2015/2930

Höhe der anwaltlichen Vergütung für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch

Für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch auf der Basis eines sog. "flexiblen Nullplans" steht einem Rechtsanwalt eine Vergütung gem. Nr. 2507 RVG -VV nicht zu.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.November 2013, Az. 5 T 180/13, wird

zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2507; RVG -VV Nr. 2504;

Gründe

I.

Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für den Vertretenen, dem nachträglich durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Beratungshilfe bewilligt wurde mit dem Berechtigungsschein für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit: "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "flexibler Nullplan".

Festgesetzt wurden lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG -VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 99,96 €, während die Antragsteller eine Vergütung von 690,20 € (Nr. 2507 RVG -VV) verlangen.