Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.November 2013, Az. 5 T 180/13, wird
zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für den Vertretenen, dem nachträglich durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Beratungshilfe bewilligt wurde mit dem Berechtigungsschein für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit: "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß §
Festgesetzt wurden lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG -VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 99,96 €, während die Antragsteller eine Vergütung von 690,20 € (Nr. 2507 RVG -VV) verlangen.
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