Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird
zurückgewiesen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren des Vertretenen zustehenden Vergütung. Dem Schuldner war vom Amtsgericht Rottenburg am 28.09.2011 ein Berechtigungsschein nach dem
Die Antragsteller haben am 03.05.2012 die Festsetzung der Beratungshilfe in Höhe von insgesamt 690,20 € beantragt. Sie sind davon ausgegangen, dass RVG VV Nr. 2507 zur Anwendung kommt, da insgesamt 42 Gläubiger betroffen waren. Von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg wurde die Vergütung am 04.05.2012 wie beantragt festgesetzt.
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