OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.01.2014
8 W 435/13
Normen:
RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 2507; RVG -VV Nr. 2504;
Vorinstanzen:
AG Rottenburg, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen BHG 333/11
AG Rottenburg, vom 28.09.2011
LG Tübingen, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 235/13

Höhe der anwaltlichen Vergütung für die Erstellung eines sog. starren Nullplans in einem Verbraucherinsolvenzverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 8 W 435/13

DRsp Nr. 2022/8528

Höhe der anwaltlichen Vergütung für die Erstellung eines sog. "starren Nullplans" in einem Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Erstellung eines sog. „starren Null-Plans“ löst lediglich die Gebühr gemäß Nr. 2503 RVG -VV, nicht jedoch die Gebühr gemäß Nr. 2507 RVG -VV für eine in einem Verbraucherinsolvenzverfahren entfaltete „Tätigkeit“ aus.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2503; RVG -VV Nr. 2507; RVG -VV Nr. 2504;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren des Vertretenen zustehenden Vergütung. Dem Schuldner war vom Amtsgericht Rottenburg am 28.09.2011 ein Berechtigungsschein nach dem Beratungshilfegesetz erteilt worden.

Die Antragsteller haben am 03.05.2012 die Festsetzung der Beratungshilfe in Höhe von insgesamt 690,20 € beantragt. Sie sind davon ausgegangen, dass RVG VV Nr. 2507 zur Anwendung kommt, da insgesamt 42 Gläubiger betroffen waren. Von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg wurde die Vergütung am 04.05.2012 wie beantragt festgesetzt.