OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
20 W 36/12
Normen:
RVG -VV Nr. 1008; BerHG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 24.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 57/11

Höhe der anwaltlichen Vergütung bei Vertretung einer Familie in Angelegenheiten des Sozialrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 20 W 36/12

DRsp Nr. 2018/16215

Höhe der anwaltlichen Vergütung bei Vertretung einer Familie in Angelegenheiten des Sozialrechts

1. Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfevergütung die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG -VV zu, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn er eine vierköpfige Familie gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe vertritt. Dabei kann die Absetzung der Erhöhungsgebühr nicht darauf gestützt werden, dass der Vater als Vertreter der Familie tätig geworden sei.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das weitere Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1008; BerHG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.