Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
2.Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 14. und 17. Februar 2014 werden aufgehoben.
Der Antrag des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2014 auf vorschussweise Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 12.645,55 € netto (15.048,20 € brutto) wird zurückgewiesen.
3.
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