OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.09.2014
1 Ws 247+283/14
Normen:
RVG -VV Nr. 7000; RVG § 46 Abs. 1; RVG § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.04.2013
LG Düsseldorf, vom 28.04.2014

Höhe dem Pflichtverteidiger im Vorschusswege zu erstattender Kosten für die Erstellung eines richterlich für erforderlich gehaltenen Komplett-Ausdrucks der übersandten e-Akte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 247+283/14

DRsp Nr. 2022/8070

Höhe dem Pflichtverteidiger im Vorschusswege zu erstattender Kosten für die Erstellung eines richterlich für erforderlich gehaltenen "Komplett-Ausdrucks der übersandten e-Akte"

1. Gegen Entscheidungen des Gerichts gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 3 RVG, durch die die Erforderlichkeit beabsichtigter Aufwendungen zur sachgemäßen Durchführung eines Verfahrens festgestellt wird, ist eine Beschwerde nicht statthaft. 2. Wird für den Ausdruck der elektronisch gespeicherten Akte nebst Beweismitteln ein Aufwand außergewöhnlicher Höhe geltend gemacht, so sind zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Staatskasse hohe Anforderungen an dessen Darlegung zu stellen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

2.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Einzelrichters der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 14. und 17. Februar 2014 werden aufgehoben.

Der Antrag des Pflichtverteidigers vom 7. Januar 2014 auf vorschussweise Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 12.645,55 € netto (15.048,20 € brutto) wird zurückgewiesen.

3.