Die Beschwerde des Kostenschuldners vom 01.12.2009 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die "sofortige Beschwerde" des Kostenschuldners vom 01.12.2009 (Bl. 81ff GA) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.10.2009 (Bl. 74ff GA) ist als Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 11. Aufl., § 21 Rn. 15).
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