OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.02.2010
I-10 W 153/09
Normen:
GKG § 17; GKG § 21; ZPO § 118;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.10.2009

Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen I-10 W 153/09

DRsp Nr. 2010/13003

Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken im Prozesskostenhilfeverfahren

Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kostenschuldner darauf hinzuweisen, dass zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfeverfahren ein Rechtshilfeersuchen nebst Übersetzungen der Antragsschrift zu fertigen und an die in der Türkei ansässige Beklagte zuzustellen ist und dass dies Kosten (hier: "Übersetzungsentschädigung") verursachen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners vom 01.12.2009 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 17; GKG § 21; ZPO § 118;

Gründe

I.

Die "sofortige Beschwerde" des Kostenschuldners vom 01.12.2009 (Bl. 81ff GA) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.10.2009 (Bl. 74ff GA) ist als Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. Das gerichtliche Verfahren wegen einer Nichterhebung von Kosten im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung richtet sich nach § 66 GKG (vgl. Meyer, GKG, 11. Aufl., § 21 Rn. 15).