LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.04.2007
11 Ta 102/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 305 Abs. 1 § 306 Abs. 1, 2 § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1027
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 207/07
ArbG Ludwigshafen, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 207/07

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Lohnklage - Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel bei unangemessen kurzer Frist zur Geltendmachung der Lohnansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 102/07

DRsp Nr. 2007/14475

Hinreichende Erfolgsaussicht einer Lohnklage - Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel bei unangemessen kurzer Frist zur Geltendmachung der Lohnansprüche

1. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist; aufgrund einer summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss es möglich erscheinen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.2. Soweit der Arbeitsvertrag bestimmt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden müssen, ist diese Ausschlussklausel unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), da eine Frist für die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis von weniger als drei Monaten unangemessen kurz ist und den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.