KG - Beschluss vom 18.07.2005
1 W 243/05
Normen:
ZPO § 98 Satz 2 § 103 § 104 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 795
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 1/05

Hinfälligkeit des Kostenfestsetzungsantrags bei Änderung des Titels durch Prozessvergleich - Auslegung des neuen Titels

KG, Beschluss vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 1 W 243/05

DRsp Nr. 2005/12034

Hinfälligkeit des Kostenfestsetzungsantrags bei Änderung des Titels durch Prozessvergleich - Auslegung des neuen Titels

»Wird gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und alsdann über die Hauptsache ein Vergleich geschlossen, so ist die Kostenentscheidung des Versäumnisurteils auch dann keine geeignete Grundlage der Kostenfestsetzung, wenn im Vergleich nur eine Bestimmung über die "weiteren Kosten des Rechtsstreits" und die Kosten des Vergleichs getroffen wird.«

Normenkette:

ZPO § 98 Satz 2 § 103 § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.