Die Änderung der Streitwertfestsetzung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zulässig.
Der Streitwert richtet sich nach dem Zahlungsantrag des Klägers. Eine Erhöhung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 GKG tritt nicht ein, da keine Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung ergangen ist.
Der Beklagte hat der Klageforderung hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegengesetzt. Ist eine solche Pflichtverletzung zu bejahen, so liegt der dadurch verursachte Schaden des Beklagten in seiner Belastung mit der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung, der geforderte Schadensersatz in der Befreiung von dieser Verpflichtung. Ein solcher Gegenanspruch brächte den Klageanspruch ohne Aufrechnung zu Fall. Auf eine irrtümlich abweichende Bezeichnung kommt es nicht an.
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