BGH vom 26.09.1985
III ZR 26/84
Normen:
BGB § 635 ; GKG § 19 ;
Fundstellen:
DRsp IV(474)65e
MDR 1986, 131

Hilfsweise Geltendmachung der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch

BGH, vom 26.09.1985 - Aktenzeichen III ZR 26/84

DRsp Nr. 1992/4151

Hilfsweise Geltendmachung der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch

»Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der Bekl. der Klageforderung aus § 607 BGB hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegensetzt und geltend macht, der Schaden liege in der Belastung mit der Darlehensrückzahlungspflicht.«

Normenkette:

BGB § 635 ; GKG § 19 ;

Die Änderung der Streitwertfestsetzung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zulässig.

Der Streitwert richtet sich nach dem Zahlungsantrag des Klägers. Eine Erhöhung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 GKG tritt nicht ein, da keine Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung ergangen ist.

Der Beklagte hat der Klageforderung hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegengesetzt. Ist eine solche Pflichtverletzung zu bejahen, so liegt der dadurch verursachte Schaden des Beklagten in seiner Belastung mit der Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung, der geforderte Schadensersatz in der Befreiung von dieser Verpflichtung. Ein solcher Gegenanspruch brächte den Klageanspruch ohne Aufrechnung zu Fall. Auf eine irrtümlich abweichende Bezeichnung kommt es nicht an.