BGH - Beschluß vom 01.02.1995
XII ZR 218/94
Normen:
GKG (1975) § 19 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 322 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR GKG § 19 Abs. 3 Satz 1 Hilfsaufrechnung 1
BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsaufrechnung 8
MDR 1995, 407
NJW-RR 1995, 508
WM 1995, 906
WuM 1995, 273
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Hilfsaufrechnung mehrerer nicht verselbständigter Teilbeträge derselben Forderung

BGH, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen XII ZR 218/94

DRsp Nr. 1995/3078

Hilfsaufrechnung mehrerer nicht verselbständigter Teilbeträge derselben Forderung

»Mehrere nicht verselbständigte Teilbeträge derselben Forderung können nicht in einem Eventualverhältnis zueinander zum Gegenstand von Hilfsaufrechnungen gemacht werden.«

Normenkette:

GKG (1975) § 19 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 322 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 1992 verurteilt worden, an die Beklagte 21.546 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Februar 1992 zu zahlen.

Mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO macht er geltend, der titulierte Anspruch sei durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, die erst nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß entstanden seien, erloschen: