I. Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 1992 verurteilt worden, an die Beklagte 21.546 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Februar 1992 zu zahlen.
Mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO macht er geltend, der titulierte Anspruch sei durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, die erst nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß entstanden seien, erloschen:
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|