Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das zugunsten des Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet, die es dem Beklagten gestattet hat, in dem Grundstück eine Hauptversorgungsleitung zur Fortleitung von Wasser zu verlegen. Die Dienstbarkeit beruht auf einer Vereinbarung des Rechtsvorgängers des Klägers aus dem Jahre 1971. In dieser Vereinbarung heißt es u.a.:
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