OLG Köln - Urteil vom 11.11.1994
19 U 24/94
Normen:
ZPO § 260 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 135

Hilfsantrag für den Fall des Erfolges des Hauptantrages - Zulässigkeit, Streitwert

OLG Köln, Urteil vom 11.11.1994 - Aktenzeichen 19 U 24/94

DRsp Nr. 1995/4594

Hilfsantrag für den Fall des Erfolges des Hauptantrages - Zulässigkeit, Streitwert

1. Ein Hilfsantrag, der nur für den Fall der Begründetheit des Hauptantrages - auflösend bedingt - gestellt ist, weil er notwendigerweise den Erfolg des Hauptantrages voraussetzt, ist zulässig.2. Wird eine solche Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. In diesem Fall er höht sich durch den Hilfsantrag der Streitwert nicht, weil diese Wirkung nur dann eintritt, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird.

Normenkette:

ZPO § 260 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das zugunsten des Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet, die es dem Beklagten gestattet hat, in dem Grundstück eine Hauptversorgungsleitung zur Fortleitung von Wasser zu verlegen. Die Dienstbarkeit beruht auf einer Vereinbarung des Rechtsvorgängers des Klägers aus dem Jahre 1971. In dieser Vereinbarung heißt es u.a.:

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