OVG Sachsen - Beschluss vom 03.08.2011
4 E 18/11
Normen:
BSHG § 92c; RVG § 61 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 857/03

Heranziehung des Sozialleistungsempfängers zum Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe nach § 92c BSHG

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 4 E 18/11

DRsp Nr. 2011/14589

Heranziehung des Sozialleistungsempfängers zum Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe nach § 92c BSHG

Bei der Kostenfestsetzung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist zu berücksichtigen, wem von den Beteiligten das Gericht gefolgt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Januar 2011 - 13 K 857/03 - geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2006 in der Fassung des Beschlusses vom 20. März 2009 wird wie folgt gefasst:

Auf Antrag des Klägers vom 14. Juli 2004 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf insgesamt 1.807,82 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 16. Juli 2004 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Der Gegenstandswert wird für das Erinnerungsverfahren auf 1.498,96 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 533,79 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BSHG § 92c; RVG § 61 Abs. 1;

Gründe