BVerfG - Beschluß vom 17.05.1983
1 BvR 693/83
Normen:
BRAGO § 123 § 128 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; RVG § 49 § 55 § 56 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 1983, 1325
NiedersRpfl 1983, 160
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 21.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 212 F 96/80
AG Hannover, vom 01.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 212 F 96/80
OLG Celle, vom 28.03.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 43/83

Herabsetzung einer ursprünglich zutreffend festgesetzten Vergütung des beigeordneten Anwalts infolge Änderung der Rechtsprechung

BVerfG, Beschluß vom 17.05.1983 - Aktenzeichen 1 BvR 693/83

DRsp Nr. 2005/16161

Herabsetzung einer ursprünglich zutreffend festgesetzten Vergütung des beigeordneten Anwalts infolge Änderung der Rechtsprechung

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Fachgericht davon ausgegangen ist, Erinnerungen des Bezirksrevisors gegen Kostenfestsetzungen könnten auch auf eine Änderung der Rechtsprechung gestützt werden. Darin liegt weder ein Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition noch eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG.

Normenkette:

BRAGO § 123 § 128 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; RVG § 49 § 55 § 56 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Erfolgsaussicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2), der dem Antragsteller im Ehescheidungsverfahren nicht beigeordnet war, überhaupt zulässig ist.