Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung
BGH, Urteil vom 15.05.1997 - Aktenzeichen IX ZR 167/96
DRsp Nr. 1997/4750
Herabsetzung einer mit dem Gegner vereinbarten unangemessen hohen Vergütung
»Eine Vergütung, die ein Rechtsanwalt unmittelbar mit dem Gegner seines Mandanten in der Weise vereinbart, daß er gegen ihn einen eigenen Zahlungsanspruch erhält, kann, wenn sie unangemessen hoch ist, nach § 3 Abs. 3BRAGO auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.«