OLG Koblenz - Beschluss vom 25.06.2009
5 W 414/09
Normen:
InsO § 182; RVG § 32; GKG § 40; ZPO § 3; ZPO § 240; ZPO § 250;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 159/07

Herabsetzung des Streitwerts bei Unterbrechung des Rechtstreits durch Insolvenz des Beklagten

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 5 W 414/09

DRsp Nr. 2010/20314

Herabsetzung des Streitwerts bei Unterbrechung des Rechtstreits durch Insolvenz des Beklagten

1. War der auf Zahlung gerichtete Prozess durch Insolvenz des Beklagten unterbrochen, bestimmt der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Klageforderung zu erwarten ist, den Streitwert des weiteren Verfahrens nach Wiederaufnahme. 2. Von einer entsprechenden Streitwertherabsetzung darf nicht mit der Begründung abgesehen werden, für die bereits angefallenen gerichtlichen Gebühren sei die Streitwertreduzierung ohne Belang.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.05.2009 dahin geändert, dass der Streitwert auf anfänglich 5.024,93 €, dann für die Zeit vom 06.08.2007 bis 26.01.2009 auf 8.024,93 € und schließlich auf bis zu 300,00 € festgesetzt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 182; RVG § 32; GKG § 40; ZPO § 3; ZPO § 240; ZPO § 250;

Gründe:

Das nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsmittel führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Der Streitwert richtet sich zeitlich differenziert nach

a) dem ursprünglichen Klagebegehren,

b) dem am 06.08.2007 rechtshängig gemachten erweiterten Verlangen und