LG Bremen - Beschluss vom 20.10.2008
4 S 277/08
Normen:
RVG § 3a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremen - Urteil,

Herabsetzung der vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung

LG Bremen, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 4 S 277/08

DRsp Nr. 2009/7119

Herabsetzung der vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung

Allein aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2005, 2142), wonach bei einer um mehr als dem Fünffachen über den gesetzlichen Höchstgebühren liegenden Rechtsanwaltsvergütung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sie unangemessen hoch ist, bedeutet noch nicht, dass eine Honorarvereinbarung allein deswegen angemessen ist, weil sie das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht erreicht.

BESCHLUSS

in Sachen ... / ...

Tenor:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung vom 21.08.2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.07.2008 zurückzuweisen.

2. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

RVG § 3a Abs. 2;

Gründe:

Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.