Die nach § 5 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß das Landgericht die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten um 20 % ermäßigt hat. Die Klägerin - A. D. - nimmt den in H.-E. wohnhaften Beklagten aus einer Bürgschaft für rückständige Sozialversicherungsbeiträge vor dem Landgericht Köln in Anspruch.
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