OLG Köln - Beschluß vom 02.11.1994
19 W 37/94
Normen:
EinigungsV Kap. III A Nr. 19a;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 315
OLGReport-Köln 1995, 47

Herabsetzung der Gerichtskosten für Kostenschuldner im Beitrittsgebiet - Gerichtskosten, Herabsetzung, Einigungsvertrag

OLG Köln, Beschluß vom 02.11.1994 - Aktenzeichen 19 W 37/94

DRsp Nr. 1995/4974

Herabsetzung der Gerichtskosten für Kostenschuldner im Beitrittsgebiet - Gerichtskosten, Herabsetzung, Einigungsvertrag

Die eine Herabsetzung der Gerichtskosten ermöglichende Vorschrift des Einigungsvertrages (Kap III A Nr. 19a EinigVtr) findet auch dann Anwendung, wenn der Kostenschuldner zwar seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat, das Verfahren aber vor einem Gericht in den alten Bundesländern betrieben wird.

Normenkette:

EinigungsV Kap. III A Nr. 19a;

Gründe:

Die nach § 5 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß das Landgericht die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten um 20 % ermäßigt hat. Die Klägerin - A. D. - nimmt den in H.-E. wohnhaften Beklagten aus einer Bürgschaft für rückständige Sozialversicherungsbeiträge vor dem Landgericht Köln in Anspruch.