BGH - Beschluss vom 13.01.2011
IX ZB 97/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 S. 1; ZPO § 577 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 584 IN 354/00
LG Schwerin, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1/08

Hemmung der Verjährung eines Vergütungsanspruchs bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 S. 1 RVG

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 97/09

DRsp Nr. 2011/1795

Hemmung der Verjährung eines Vergütungsanspruchs bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 S. 1 RVG

Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB, wobei bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens die Verjährung gehemmt ist.

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-der Zivilkammer 5 des Landgerichts Schwerin vom 18. März 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 S. 1; ZPO § 577 Abs. 4 S. 1;

Gründe