BGH - Urteil vom 29.10.2009
I ZR 191/07
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 545 Abs. 2; CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 17 Abs. 2; CMR Art. 23; CMR Art. 32 Abs. 1; CMR Art. 41 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 4; EGBGB Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 588
NJW 2010, 2270
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 92/07
LG Stuttgart, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 106/06

Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen Rechtsinhabers, dessen Rechtsnachfolger oder des gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschafters als materiell Berechtigte; Beendigung der Rechtshängigkeit eines für erledigt erklärten Anspruch durch eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers

BGH, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen I ZR 191/07

DRsp Nr. 2010/4391

Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen Rechtsinhabers, dessen Rechtsnachfolger oder des gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschafters als materiell Berechtigte; Beendigung der Rechtshängigkeit eines für erledigt erklärten Anspruch durch eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers

a) Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt - ebenso wie schon § 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des materiell Berechtigten voraus. Berechtigter ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dessen Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter.b) Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers beendet nicht die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs; dieser bleibt vielmehr verfahrensrechtlich die Hauptsache.

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 545 Abs. 2; CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 17 Abs. 2; CMR Art. 23; CMR Art. 32 Abs. 1; CMR Art. 41 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 28 Abs. 4; EGBGB Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand

a) b) 1. 2.