BGH - Beschluss vom 20.01.2011
IX ZB 190/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 35/09
AG Hannover, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 908 IN 1051/04

Hemmung der Verjährung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 190/09

DRsp Nr. 2011/2099

Hemmung der Verjährung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. August 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover vom 25. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.309,96 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe