BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 97 Abs. 1 Satz 3 ; VV-RVG Nr. 4114 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluß vom 05.07.1996 - (534) 71 Js 1157/95 (33/95),
Hauptverhandlungsgebühr bei Erörterung der Verhandlungsfähigkeit eines Mitangeklagten
KG, Beschluß vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 1 AR 1000/96 - Aktenzeichen 5 Ws 406/96
DRsp Nr. 2004/9521
Hauptverhandlungsgebühr bei Erörterung der Verhandlungsfähigkeit eines Mitangeklagten
Die gemeinsame Erörterung der Frage der Verhandlungsfähigkeit eines Mitangeklagten vor einer Hauptverhandlung löst keine Hauptverhandlungsgebühr aus, wenn der Termin sodann aufgehoben wird.
Normenkette:
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 97 Abs. 1 Satz 3 ; VV-RVG Nr. 4114 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004); VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Gründe:
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