OLG Koblenz - Beschluß vom 25.10.1999
14 W 698/99
Normen:
GKG § 21 ; ZPO § 494a;
Fundstellen:
AGS 2000, 162
MDR 2000, 669
NJW-RR 2000, 1239
OLGReport-Koblenz 2000, 345
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HO 5/99

Hauptsacheverfahren nur über einen Teilstreitwert des Beweisverfahrens

OLG Koblenz, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 14 W 698/99

DRsp Nr. 2000/2267

Hauptsacheverfahren nur über einen Teilstreitwert des Beweisverfahrens

»Wird nur ein Teil des Streitgegenstandes des Beweisverfahrens im anschließenden Hauptsacheverfahren eingeklagt, so ergreift die Kostengrundentscheidung der Hauptsache nur die anteiligen Kosten des Teilstreitwertes des Beweisverfahrens.«

Normenkette:

GKG § 21 ; ZPO § 494a;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Prozess- und die Beweisgebühr nur aus dem Streitwert der Hauptsache und nicht aus dem höheren Wert des Beweisverfahrens bemessen und festgesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören die Kosten des Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn und soweit die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren übereinstimmen (Senat vom 16.8.1994 - 14 W 425/94, vom 5.7.1994 - 14 W 369/94).

Hier hatte die Klägerin zur Vorbereitung ihres Wandlungsbegehrens die Mangelhaftigkeit sämtlicher gekauften Gegenstände geltend gemacht, so dass der Wert des Beweisverfahrens entsprechend dem gezahlten Kaufpreis 55.684 DM betrug. Sie hat sodann im Hauptverfahren aus "vollzogener Wandlung" nur einen Teilbetrag von 10.589,16 DM geltend gemacht. Die Klage ist wegen Verjährung abgewiesen worden.