Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Prozess- und die Beweisgebühr nur aus dem Streitwert der Hauptsache und nicht aus dem höheren Wert des Beweisverfahrens bemessen und festgesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören die Kosten des Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn und soweit die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren übereinstimmen (Senat vom 16.8.1994 - 14 W 425/94, vom 5.7.1994 - 14 W 369/94).
Hier hatte die Klägerin zur Vorbereitung ihres Wandlungsbegehrens die Mangelhaftigkeit sämtlicher gekauften Gegenstände geltend gemacht, so dass der Wert des Beweisverfahrens entsprechend dem gezahlten Kaufpreis 55.684 DM betrug. Sie hat sodann im Hauptverfahren aus "vollzogener Wandlung" nur einen Teilbetrag von 10.589,16 DM geltend gemacht. Die Klage ist wegen Verjährung abgewiesen worden.
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