OLG München - Beschluss vom 25.04.2006
11 W 1220/06
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 13 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; BRAGO § 37 Nr. 3 ; RVG § 15 ; RVG §§ 16 ff. ; RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 498
OLGReport-München 2006, 494
OLGReport-München 2006, 494
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 24233/04

Hauptsacheverfahren als besondere Angelegenheit im Verhältnis zum selbständigen Beweisverfahren und Abrechnung nach RVG?

OLG München, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 11 W 1220/06

DRsp Nr. 2007/1910

Hauptsacheverfahren als besondere Angelegenheit im Verhältnis zum selbständigen Beweisverfahren und Abrechnung nach RVG ?

Wird vor dem Stichtag des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG gleichzeitig mit dem Auftrag für das selbständige Beweisverfahren ein bedingter Auftrag für das Hauptsacheverfahren erteilt und tritt die Bedingung, z. B. der erfolgreiche Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens, erst nach dem Stichtag ein, so liegt ein neuer unbedingter Auftrag für das Streitverfahren erst nach dem Stichtag vor. Der Rechtsanwalt verdient also zweimal Gebühren, zum einen im selbständigen Beweisverfahren nach der BRAGO, zum anderen im Streitverfahren nach dem RVG. Dasselbe gilt, wenn hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens zunächst überhaupt kein Auftrag erteilt wird, die Beauftragung vielmehr erst nach dem Stichtag erfolgt.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 13 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ; BRAGO § 37 Nr. 3 ; RVG § 15 ; RVG §§ 16 ff. ; RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 5; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

I.