LAG München - Beschluss vom 03.04.2006
10 Ta 428/04
Normen:
BRAGO § 32 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 3101 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2/04

Hat der Prozessbevollmächtigte in einem - mitverglichenen -Verfahren bereits die Prozessgebühr verdient, fällt durch den Abschluss des Vergleichs eine Differenzprozessgebühr (§ 32 Abs. 2 BRAGO) nicht mehr an.

LAG München, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 428/04

DRsp Nr. 2006/12068

Hat der Prozessbevollmächtigte in einem - mitverglichenen -Verfahren bereits die Prozessgebühr verdient, fällt durch den Abschluss des Vergleichs eine Differenzprozessgebühr (§ 32 Abs. 2 BRAGO) nicht mehr an.

Normenkette:

BRAGO § 32 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 3101 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten eine Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zu bezahlen hat.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht. Das Verfahren hat durch einen am 23.08.2004 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich sein Ende gefunden, in dem 3 weitere zwischen den Parteien anhängige Verfahren (3 Ca 16/03; 6 a Ca 5489/03 und 4 Ca 6176/03), in denen die Klägerin ebenfalls durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wurde und in denen jeweils bereits eine volle Prozessgebühr für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefallen war, mit erledigt wurden.

Durch Beschluss vom 23.08.2004 hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen auf EUR 7.800,00 und für den Vergleich auf EUR 18.200,00 festgesetzt.