OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.01.2004
3 W 281/03
Normen:
HGB § 335a ; FGG § 140a Abs. 1 ; FGG § 140a Abs. 2 ; KostO § 119 Abs. 2 ; KostO § 119 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Landau in der Pfalz - HK T 3/03 - 13.11.2003,
AG Landau in der Pfalz HRB..... LD,

Handels- und Registerrecht: Ausschluss der weiteren Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 a HGB

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 3 W 281/03

DRsp Nr. 2004/3619

Handels- und Registerrecht: Ausschluss der weiteren Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 a HGB

»1. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 a HGB, § 140 a Abs. 2 FGG zurückgewiesen wird, ist eine sofortige weitere Beschwerde nicht statthaft; dies gilt auch dann, wenn damit eine Gehörsverletzung i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird.2. Der Beschwerdewert richtet sich in derartigen Fällen nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Ordnungsgeldes.«

Normenkette:

HGB § 335a ; FGG § 140a Abs. 1 ; FGG § 140a Abs. 2 ; KostO § 119 Abs. 2 ; KostO § 119 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte ist Geschäftsführer der von dem Verfahren betroffenen GmbH. Auf Antrag eines Dritten hat das Amtsgericht - Registergericht - ihn unter Fristsetzung und Androhung von Ordnungsgeld aufgefordert, gemäß § 325 HGB den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2001 offen zu legen, und nach Fristablauf mit Beschluss vom 2. September 2003 das angedrohte Ordnungsgeld von 2 500,00 EUR gegen ihn festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten durch Beschluss vom 13. November 2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.