I.
Der Beteiligte ist Geschäftsführer der von dem Verfahren betroffenen GmbH. Auf Antrag eines Dritten hat das Amtsgericht - Registergericht - ihn unter Fristsetzung und Androhung von Ordnungsgeld aufgefordert, gemäß § 325 HGB den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2001 offen zu legen, und nach Fristablauf mit Beschluss vom 2. September 2003 das angedrohte Ordnungsgeld von 2 500,00 EUR gegen ihn festgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten durch Beschluss vom 13. November 2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
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