I.
Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Urteil vom 9.5.2007 (Bl. 211 ff d.A.) beendet worden. Die Kosten sind zu Gunsten der Klägerin mit Beschluss vom 25.6.2007 (Bl. 240 f d.A.) festgesetzt worden. Gegen den am 6.7.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Eingang am 16.7.2006 sofortige Beschwerde eingelegt und die Absetzung eines Teils der Verfahrensgebühr gerügt. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Nichtabhilfevermerk vom 18.7.2007, Bl. 248 d.A.).
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1; 569 I, II ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn die Rechtspflegerin hat zu Recht eine hälftige Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV RVG) abgesetzt.
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