OLG Köln - Beschluss vom 31.05.2006
17 W 80/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3100 f; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 881
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 597/05

Halbe Verfahrensgebühr im Eilverfahren durch Kenntnisnahme des Antrags der Gegenseite

OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 17 W 80/06

DRsp Nr. 2007/138

Halbe Verfahrensgebühr im Eilverfahren durch Kenntnisnahme des Antrags der Gegenseite

»1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren verdient der Rechtsanwalt des Antragsgegners schon dann eine halbe Verfahrensgebühr, wenn er in Ausführung eines Auftrages, im Eilverfahren mitzuwirken, irgendwie tätig wird.2. Dafür genügt es, dass er vom Antrag des Gegners durch das Gericht oder auf andere Weise Kenntnis erlangt.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100 f; ZPO § 91 ;

Gründe:

I. Im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Urheberrechtssache gaben die Antragsteller die späteren und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits als solche an. Das Landgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung am 10. November 2005 ohne mündliche Verhandlung zugunsten der Antragstellerin zu 1) per Beschluss. Die Kosten wurden dem Antragsteller zu 2) und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Dieser wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher am 22. November 2005 zugestellt. Hieraufhin bestellten sich diese zwei Tage später bei Gericht und baten lediglich um Übersendung der Schriftsätze und der Anlagen.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Antragsgegnerin eine 0,8 Verfahrensgebühr nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale, insgesamt 568,80 EUR.