I. Im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Urheberrechtssache gaben die Antragsteller die späteren und jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits als solche an. Das Landgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung am 10. November 2005 ohne mündliche Verhandlung zugunsten der Antragstellerin zu 1) per Beschluss. Die Kosten wurden dem Antragsteller zu 2) und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Dieser wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher am 22. November 2005 zugestellt. Hieraufhin bestellten sich diese zwei Tage später bei Gericht und baten lediglich um Übersendung der Schriftsätze und der Anlagen.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Antragsgegnerin eine 0,8 Verfahrensgebühr nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale, insgesamt 568,80 EUR.
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