OLG Bremen vom 03.08.2000
Ws 61/00
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 28 § 83 Abs. 3 § 86 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 4115, Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 35
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 05.01.2000

Haftzuschlag - Reisekosten des auswärtigen Verteidigers

OLG Bremen, vom 03.08.2000 - Aktenzeichen Ws 61/00

DRsp Nr. 2004/18167

Haftzuschlag - Reisekosten des auswärtigen Verteidigers

»1. Der Haftzuschlag des § 83 Abs. 3 BRAGO betrifft nur den ersten Hauptverhandlungstag, nicht weitere Hauptverhandlungstage. 2. Reisekosten des auswärtigen Verteidigers sind zu erstatten, wenn es sich bei dem Verteidiger um den Anwalt des Vertrauens des Angeklagten handelt.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 28 § 83 Abs. 3 § 86 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 4115, Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Große Strafkammer III des Landgerichts Bremen hat den (früheren) Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juli 1999 freigesprochen und die Staatskasse zur Tragung seiner notwendigen Auslagen verpflichtet.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bremen vom 5. Januar 2000 sind die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 13.128,99 DM festgesetzt worden. Gegen den am 21. Januar 2000 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5. Januar 2000 hat der frühere Angeklagte durch seinen Verteidiger am 27. Januar 2000 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Erstattung von 21.719,68 DM aus der Staatskasse weiterverfolgt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2000 folgendes ausgeführt: