OLG Hamm - Urteil vom 23.01.2009
9 U 152/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 71/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden an der sich öffnenden Tür eines am Straßenrand haltenden Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 9 U 152/08

DRsp Nr. 2009/3332

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden an der sich öffnenden Tür eines am Straßenrand haltenden Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der unter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO geöffneten Tür eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des vorbeifahrenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Iserlohn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 14 Abs. 1;

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO)

I. Die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil ist zum Oberlandesgericht gemäß § I Ziffer 1. b) zulässig, weil der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 3), die ihren Sitz in Frankreich und in Deutschland nur eine rechtlich unselbständige Niederlassung hat, im Ausland liegt. Dass Fragen des internationalen Privatrechts vorliegend keine Rolle spielen, ist für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nicht maßgebend, denn deren Anknüpfung daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist formal zu verstehen; BGH, Urteil vom 19.7.2007, Az. VI ZB 3/07.