OLG Naumburg - Urteil vom 25.06.2009
1 U 27/09
Normen:
RVG § 13; RVG § 14; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2010, 73
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 148/07

Haftung des Zahnarztes wegen unterbliebener Beseitigung eines Zahnengstandes im Rahmen einer prothetischen Versorgung; Ersatzpflicht hinsichtlich einer notwendigen Nachbehandlung; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verschiebung der Zahnmittellinie und verzögerter Schadensregulierung

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 1 U 27/09

DRsp Nr. 2009/24476

Haftung des Zahnarztes wegen unterbliebener Beseitigung eines Zahnengstandes im Rahmen einer prothetischen Versorgung; Ersatzpflicht hinsichtlich einer notwendigen Nachbehandlung; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verschiebung der Zahnmittellinie und verzögerter Schadensregulierung

1. Ein zahnärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen einer prothetischen Versorgung liegt unabhängig von einer Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung vor, wenn der Behandlungsplan die Beseitigung eines Zahnengstandes, die nach fachärztlichem Standard erforderlich ist, nicht vorsah (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007, 1 U 10/07 - NJW-RR 2008, 1056). 2. Kosten einer notwendigen Nachbehandlung wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers stellen nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Patient diese Nachbehandlung bereits hat durchführen lassen. 3. Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 bei zwar schon erheblichen, aber nicht gravierenden Beeinträchtigungen des Gesamteindrucks des Gesichts durch die Verschiebung der Zahnmittellinie und verzögerter Schadensregulierung bei einer 20-jährigen Patientin.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.1.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (9 O 148/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: