OLG Celle - Urteil vom 10.01.2001
3 U 237/99
Normen:
BGB § 254 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 118 ; StBGebV § 22 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 713 § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 50/00

Haftung des Steuerberaters - Dauermandat - Aufklärung über absehbare Gesetzesänderungen - Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts

OLG Celle, Urteil vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 3 U 237/99

DRsp Nr. 2001/13631

Haftung des Steuerberaters - Dauermandat - Aufklärung über absehbare Gesetzesänderungen - Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts

»Bei einem steuerrechtlichen Dauermandat ist der Steuerberater auch verpflichtet, seinen Mandanten über absehbare künftige Gesetzesänderungen (hier: Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts) zu belehren.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 118 ; StBGebV § 22 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 713 § 543 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36.150,29 DM aus positiver Vertragsverletzung verurteilt, denn der Beklagte zu 1 hat schuldhaft seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag verletzt und dadurch einen Schaden in Höhe der Klagforderung verursacht, den die Klägerin aus eigenem und abgetretenen Recht geltend machen kann.

1. Schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1

Der Beklagte zu 1, der unstreitig das Mandat übernommen und damit auch den Beklagten zu 2 als Sozius mitverpflichtet hat und für dessen Verhalten der Beklagte zu 2 haftet, hat seine Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt.