Haftung der Gründungsgesellschafter für die Auflassungsvormerkung einer GmbH-Vorgesellschaft
BayObLG, Beschluß vom 06.11.1985 - Aktenzeichen BReg 3 Z 15/85
DRsp Nr. 1998/13828
Haftung der Gründungsgesellschafter für die Auflassungsvormerkung einer GmbH-Vorgesellschaft
»1. Wird zugunsten einer GmbH-Vorgesellschaft auf ihren Antrag eine Auflassungsvormerkung eingetragen, so haftet für die Kosten neben der Gesellschaft jeder Gründungsgesellschafter, soweit er seine Einlage noch nicht erbracht hat.2. Wird die Absicht, die Gesellschaft eintragen zu lassen, aufgegeben, der Geschäftsbetrieb aber fortgesetzt, so haften die Gründungsgesellschafter für die Kosten unbeschränkt, auch wenn sie ihre Einlageschuld getilgt haben.«