OLG Koblenz - Urteil vom 11.03.2003
2 Ws 130/03
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 27 Abs. 1 Nr. 1 § 83 Abs. 1 § 84 Abs. 1, Abs. 2 ; StPO § 117 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4102 Nr. 3, Nr. 4105, Nr. 4107, Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
Rpfleger 2003, 467

Haft-Zuschlag für Verteidigertätigkeit während der Untersuchungshaft des Mandanten - Gebührenerhöhende Berücksichtigung einer mündlichen Haftprüfung - Auslagen des Verteidigers: Schreibauslagen - Dokumentenpauschale - Darlegungslast

OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 130/03

DRsp Nr. 2004/6958

"Haft"-Zuschlag für Verteidigertätigkeit während der Untersuchungshaft des Mandanten - Gebührenerhöhende Berücksichtigung einer mündlichen Haftprüfung - Auslagen des Verteidigers: Schreibauslagen - Dokumentenpauschale - Darlegungslast

1. Befand sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, ist die Mittelgebühr für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu erhöhen, weil dieser Umstand typischerweise zu einem höheren Arbeitsaufwand des Verteidigers führte. 2. Wird der Rechtsanwalt im gerichtlich anhängigen Verfahren zusätzlich außerhalb der Hauptverhandlung durch Mitwirkung bei der mündlichen Haftprüfung tätig, richtet sich die Vergütung hierfür auch nach dem in § 83 BRAGO vorgesehenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen diese Tätigkeit mit zu berücksichtigen ist. 3. Der Rechtsanwalt muss das ihm eingeräumte Ermessen bei der Auswahl der zu kopierenden Aktenbestandteile sachgerecht ausüben. Werden Zahl oder Notwendigkeit der behaupteten Ablichtungen bestritten, hat der Rechtsanwalt darzutun, welche Aktenbestandteile wie oft abgelichtet wurden, und sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus entsprechende Nachforschungen anzustellen und einem unschlüssigen oder unklaren Vorbringen zur Schlüssigkeit und Plausibilität zu verhelfen.

Normenkette: