FG Sachsen - Beschluss vom 16.05.2013
8 V 411/13 (Kg)
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG a.F. § 42 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; FGO § 114;

Hälftiger Jahresbetrag des Kindergelds als Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung für die Zukunft

FG Sachsen, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 8 V 411/13 (Kg)

DRsp Nr. 2013/14447

Hälftiger Jahresbetrag des Kindergelds als Gegenstandswert einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung für die Zukunft

1. Wird gerichtlich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Regelung beantragt, Kindergeld mit Wirkung für die Zukunft unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, ist die Regelungswirkung der begehrten Entscheidung nicht durch den Abschluss des Einspruchsverfahrens beschränkt; für die Bestimmung des Gegenstandswerts bzw. Streitwerts ist angesichts der Aufhebung des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG a. F. zum 1.9.2009 im Schätzungswege davon auszugehen, dass sich die vom Antragsteller angestrebte vorläufige Regelung im Mittel für den Zeitraum von einem Jahr auswirken wird. 2. Wenn es einerseits zwar nur um eine vorläufige, nicht endgültige Regelung des Kindergeldanspruchs für einen auf zwölf Monate geschätzten Zeitraum geht, wenn andererseits jedoch eine Rückforderung im Falle einer ablehnenden Entscheidung in der Hauptsache durch Vollstreckungsschutzvorschriften zugunsten des Antragstellers eingeschränkt sein dürfte, so dass nicht allein der Zinsvorteil die streitigen Interessen widerspiegelt, geht das Gericht vom hälftigen Jahresbetrag des Kindergeldes als Gegenstandswert des Verfahrens der einstweiligen Anordnung aus.