LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2018
L 9 AL 201/17 B
Normen:
VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; VV- RVG Nr. 2300 ff.;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 507/16

Hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine VerfahrensgebührAnfall der Gebühr als Anrechnungsvoraussetzung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 9 AL 201/17 B

DRsp Nr. 2018/5548

Hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr Anfall der Gebühr als Anrechnungsvoraussetzung

1. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV- RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d.h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV- RVG) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. 2. Mit der Rechtsprechung des 19.Senates des LSG NRW (Beschluss vom 01.02.2017 - L 19 AS 1408/16 B -) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Anfall der Gebühr ausreicht, um die Anrechnung auszulösen. 3. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Ansatz einer reduzierten Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren bei vorangegangener Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren, nach der es allein auf das Tätigwerden des Rechtsanwaltes ankommt.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.10.2017 gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 06.10.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

VV- RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; VV- RVG Nr. 2300 ff.;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.