OLG München - Beschluss vom 19.12.2005
32 Wx 139/05
Normen:
KostO § 62 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 129

Gutsüberlassungsvertrag nur bei Sachherrschaft und Nutzungsmöglichkeit

OLG München, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 139/05

DRsp Nr. 2006/314

Gutsüberlassungsvertrag nur bei Sachherrschaft und Nutzungsmöglichkeit

»Ein Gutsüberlassungsvertrag im Sinne des § 62 Abs. 2 KostO liegt nur vor, wenn der Übernehmer bezüglich der übergebenen Gegenstände eine gewisse Sachherrschaft und eine gewisse Nutzungsmöglichkeit erlangt.«

Normenkette:

KostO § 62 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Zu notariellem Vertrag überließen die Beteiligten zu 2 und 3 an den Beteiligten zu 1 das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum sowie weiteres Wohnungseigentum unentgeltlich und übertrugen den Besitz. Die Übergeber behielten sich jedoch den Nießbrauch an allen vertragsgegenständlichen Wohnungen vor. Ferner enthielt der Vertrag eine Rückübertragungsverpflichtung auf Verlangen der Veräußerer.

Mit seiner Kostenrechnung berechnete das Amtsgericht für die Eintragung des Nießbrauchs eine volle Gebühr aus einem Geschäftswert von 22778 EUR in Höhe von 78 EUR. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1, mit der er die Nichtanwendung des § 62 Abs. 2 KostO rügte, bestätigte das Amtsgericht diese Rechnung mit Beschluss vom 12.8.2005 und ließ die Beschwerde zu.