Zu notariellem Vertrag überließen die Beteiligten zu 2 und 3 an den Beteiligten zu 1 das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum sowie weiteres Wohnungseigentum unentgeltlich und übertrugen den Besitz. Die Übergeber behielten sich jedoch den Nießbrauch an allen vertragsgegenständlichen Wohnungen vor. Ferner enthielt der Vertrag eine Rückübertragungsverpflichtung auf Verlangen der Veräußerer.
Mit seiner Kostenrechnung berechnete das Amtsgericht für die Eintragung des Nießbrauchs eine volle Gebühr aus einem Geschäftswert von 22778 EUR in Höhe von 78 EUR. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1, mit der er die Nichtanwendung des § 62 Abs. 2 KostO rügte, bestätigte das Amtsgericht diese Rechnung mit Beschluss vom 12.8.2005 und ließ die Beschwerde zu.
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