Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Juli 1998 wegen mehrerer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und ordnete daneben seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt.
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