I.
Der Erinnerungsführer erhob gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage, mit der er unter Abänderung der angefochtenen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung III die Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung eines Elektro-Akupunkturgerätes mit einem Gesamtpreis von DM 206,-- begehrte. Dieses Verfahren wurde aufgrund (weiterer) mündlicher Verhandlung vom 14. September 1999 nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien mit Beschluß des Gerichts vom 14. September 1999 eingestellt. Dabei wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
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