VG München - Beschluss vom 14.01.2000
M 12 K 95.3638
Normen:
GKG (1975) § 5 § 8 § 11 ; GKG (2004) § 3 § 21 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 5 § 6 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostModRG) ; VwGO § 98 ; ZPO § 402 ; ZuSEG § 3 § 8 § 9 ;

Gutachtensauftrag an eine Abteilung einer Klinik - Unrichtige Sachbehandlung

VG München, Beschluss vom 14.01.2000 - Aktenzeichen M 12 K 95.3638

DRsp Nr. 2004/15966

Gutachtensauftrag an eine Abteilung einer Klinik - Unrichtige Sachbehandlung

Zur Frage der unrichtigen Sachbehandlung i.S. von § 8 Abs. 1 GKG bei Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen, wenn sich dieser an eine Abteilung einer Klinik richtet und den Auftrag zur Erholung von Zusatzgutachten umfasst.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 § 8 § 11 ; GKG (2004) § 3 § 21 § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1 § 5 § 6 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 2 KostModRG) ; VwGO § 98 ; ZPO § 402 ; ZuSEG § 3 § 8 § 9 ;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer erhob gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage, mit der er unter Abänderung der angefochtenen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung III die Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung eines Elektro-Akupunkturgerätes mit einem Gesamtpreis von DM 206,-- begehrte. Dieses Verfahren wurde aufgrund (weiterer) mündlicher Verhandlung vom 14. September 1999 nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien mit Beschluß des Gerichts vom 14. September 1999 eingestellt. Dabei wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.