Die sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2014 wird auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft den Umfang der den Nebenklägern S. und W. aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltskosten.
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