OLG Bremen - Beschluss vom 16.02.2015
1 Ws 1/15
Normen:
StPO § 464b; StPO § 472; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; VV- RVG § Nr. 1008;
Vorinstanzen:
LG Bremen - 5 KLs 371 Js 36158/12 (11/12) - 27.08.2014,

Gültigkeit einer gesetzeswidrigen Kostengrundentscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 1/15

DRsp Nr. 2015/4245

Gültigkeit einer gesetzeswidrigen Kostengrundentscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht korrigiert werden. 2. Vertritt in einem Strafverfahren ein Rechtsanwalt mehrere Nebenkläger, so ist seine Tätigkeit nicht gesondert für jeden einzelnen Nebenkläger zu bestimmen, sondern nach §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG unter Erhöhung der Verfahrensgebühr.

Die sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2014 wird auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 464b; StPO § 472; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2; VV- RVG § Nr. 1008;

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft den Umfang der den Nebenklägern S. und W. aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltskosten.