LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2018
L 10 AS 2660/16
Normen:
SGB X § 63; RVG § 14; BGB § 420; BGB § 426; BGB § 428;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 993/10

Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Erstattung von Kosten im Vorverfahren; Freistellungsanspruch; Bedarfsgemeinschaft; Gesamtschuldner; Gesamtgläubiger

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen L 10 AS 2660/16

DRsp Nr. 2018/15713

Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; Erstattung von Kosten im Vorverfahren; Freistellungsanspruch; Bedarfsgemeinschaft; Gesamtschuldner; Gesamtgläubiger

Erwirken zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (Mutter und minderjähriger Sohn) gemeinsam einen Kostenfestsetzungsbescheid nach § 63 Abs 3 SGB X über einen einheitlichen Betrag, der keine Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen enthält, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger (vgl BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84).

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2016 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 03. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2010 verurteilt, die Klägerin von den Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 EUR unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 57,12 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63; RVG § 14; BGB § 420; BGB § 426; BGB § 428;

Tatbestand: