LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.02.2015
L 18 AS 172/15 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 5017/13

Grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheBedeutung abweichender RechtsprechungAntrag auf TerminsverlegungBilligkeit einer Geschäftsgebühr

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 18 AS 172/15 NZB

DRsp Nr. 2015/6551

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Bedeutung abweichender Rechtsprechung Antrag auf Terminsverlegung Billigkeit einer Geschäftsgebühr

1. Eine Abweichung i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. 2. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.