OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.05.2005
1 Ws 164/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4132, Nr. 4141; ZPO § 349 Abs. 2, 4, 5 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 04.04.2005

Grundsätzlich keine Zusatzgebühr bei Rücknahme der Revision

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 164/05

DRsp Nr. 2007/19391

Grundsätzlich keine Zusatzgebühr bei Rücknahme der Revision

1. Allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung rechtfertigt nicht den Anfall einer Zusatzgebühr (Nr. 4141 VV RVG); die vom Gesetzgeber gewollte Honorierung ist dort nicht angezeigt, wo der Anfall der Hauptverhandlungsgebühr (Nr. 4132 VV RVG) nicht zu erwarten steht. 2. Da im Revisionsverfahren nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO die Regel darstellt, während nur ausnahmsweise gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird, kann im Falle der Rücknahme der Revision die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4132, Nr. 4141; ZPO § 349 Abs. 2, 4, 5 ;

Gründe: