Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2009 seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 18. Dezember 2008 zurückgenommen hatte, war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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