OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.02.2009
1 O 6/09
Normen:
GKG § 21; KDVG § 10 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 151; VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 165;
Fundstellen:
DVBl 2009, 466
Vorinstanzen:
VG Dessau-Roßlau, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 318/07

Grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit in Kriegsdienstverweigerungssachen: Ausschluss; Beschwerde; Erinnerung; Gerichtskosten; Kostenfestsetzung; Kriegsdienstverweigerung; Nichterhebung; Rechtsmittelbelehrung, unrichtige; Statthaftigkeit

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen 1 O 6/09

DRsp Nr. 2009/7943

Grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit in Kriegsdienstverweigerungssachen: Ausschluss; Beschwerde; Erinnerung; Gerichtskosten; Kostenfestsetzung; Kriegsdienstverweigerung; Nichterhebung; Rechtsmittelbelehrung, unrichtige; Statthaftigkeit

1. § 10 Abs. 2 KDVG geht als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO vor und schließt die Beschwerdemöglichkeit mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG genannten Fälle in sämtlichen mit einem Kriegsdienstverweigerungsverfahren zusammenhängenden Bereichen aus. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG abgesehen, weil der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung unrichtig dahingehend belehrt wurde, dass gegen den die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschuss die Beschwerde statthaft sei.

Normenkette:

GKG § 21; KDVG § 10 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 151; VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 165;

Gründe:

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2009 seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Dessau-Roßlau - 1. Kammer - vom 18. Dezember 2008 zurückgenommen hatte, war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.