OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.04.2018
19 E 125/18.A
Normen:
RVG § 30 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S.1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3; VwGO § 75;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 577/16

Grundsätze zur Bemessung des Gegenstandswerts einer Untätigkeitsklage im Asylrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 19 E 125/18.A

DRsp Nr. 2018/8181

Grundsätze zur Bemessung des Gegenstandswerts einer Untätigkeitsklage im Asylrecht

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 30 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S.1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3; VwGO § 75;

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Herabsetzung des Gegenstandswertes von 5.000,00 Euro auf 2.500,00 Euro ist nach § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG zulässig. Über sie entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss eine Einzelrichterentscheidung ist und die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 8 RVG).