BayObLG - Beschluß vom 30.05.2000
3Z BR 59/00
Normen:
KostO § 68 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 164
NJW-RR 2000, 1597
NZM 2000, 934
Rpfleger 2000, 472
WuM 2000, 433
ZfIR 2000, 832
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4991/99
AG Starnberg,

Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

BayObLG, Beschluß vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 59/00

DRsp Nr. 2000/6538

Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

»Die Grundsätze zur Gleichbehandlung aller Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum einer Wohnungseigentumsanlage bei der Belastung mit Gebühren für die Löschung einer auf allen Eigentumseinheiten lastenden Globalgrundschuld sind auch auf solche Eigentümer anzuwenden, die ihren Miteigentumsanteil im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben haben (Fortführung zu BayObLGZ 1992, 247 u. 1993, 285).«

Normenkette:

KostO § 68 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) erstreben die Herabsetzung einer Löschungsgebühr für eine Globalgrundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil.