I.
Durch Antrag vom 31.08.2006 beantragte der Verteidiger des durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Essen vom 27.06.2006 vom Vorwurf der Vergewaltigung und der versuchten Nötigung freigesprochenen früheren Angeklagten die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Landeskasse. Im Einzelnen hat der Verteidiger folgende Gebühren geltend gemacht:
Geb.Nr.| Satz Bezeichnung| Gebühr
4100| Grundgebühr| 300,00
4106| Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht| 250,00
4114| Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4112 (470,00 EUR pro Tag) 23.06.06| 470,00
|Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4112 (270,00 EUR pro Tag) 27.06.06| 270,00
7002| Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen| 20,00
7000| 222 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Ablichtungen)| 50,80
Zwischensumme|| 1.360,80
7008| 16,00 % Umsatzsteuer von 1.360,80 EUR| 217,73
Summe|| 1.578,53
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