BayObLG - Beschluß vom 16.10.1997
3Z BR 120/97
Normen:
KostO § 39 Abs.2, § 156 Abs. 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 206
Vorinstanzen:
LG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 59/96

Grenzen des gerichtlichen Verfahrens bei der Weisungsbeschwerde - Hofübergabevertrag als Austauschvertrag

BayObLG, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 120/97

DRsp Nr. 1998/1187

Grenzen des gerichtlichen Verfahrens bei der Weisungsbeschwerde - Hofübergabevertrag als Austauschvertrag

»1. Im Fall der Weisungsbeschwerde steckt die Beanstandungsverfügung der vorgesetzten Dienstbehörde die Grenzen des gerichtlichen Verfahrens ab.2. Enthält die Hofübergabeurkunde auch einen Pflichtteilsverzicht der weichenden Geschwister gegen Zahlung von "Gleichstellungsgeldern" durch die Übergeberin, die hierzu den Übernehmer verpflichtet, so ist die Beurkundung insoweit als Austauschvertrag i.S. des § 39 Abs.2 KostO zu werten.«

Normenkette:

KostO § 39 Abs.2, § 156 Abs. 5 ;

Gründe:

I. 1. Der beteiligte Notar beurkundete am 17.2.1994 einen Vertrag "Übergabe eines Unternehmens", nach dem die Mutter des Beteiligten an diesen die Einzelfirma X mit allen Aktiven und Passiven, insbesondere dem gesamten zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz, übertrug. Der Übernehmer verpflichtete sich, als Gegenleistung an die Übergeberin als dauernde Last eine monatliche Zahlung von 2000 DM auf Lebensdauer zu leisten sowie an seine - an der Vertragsbeurkundung ebenfalls beteiligten - Geschwister A und B Gleichstellungsgelder in Höhe von 560000 DM und 500000 DM auszuzahlen. Alle drei Kinder verzichteten auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegenüber ihrer Mutter.