OLG München - Beschluss vom 17.10.2016
1 AR 94/16
Normen:
RVG § 42;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 501 Js 102530/12

Grenzen der Höhe für die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt

OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 1 AR 94/16

DRsp Nr. 2016/18672

Grenzen der Höhe für die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt

Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr für den Wahlanwalt bildet die Wahlanwaltshöchstgebühr in der Regel die Obergrenze. Nur in "außergewöhnlichen" Fällen kommt eine Überschreitung in Betracht.

Tenor

1.

Rechtsanwalt Dr. LL.M. Eder Florian wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Beschuldigten vor dem Landgericht Augsburg, Az: 10 KLs 501 Js 102530/12, im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 1.357,50 Euro bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.

Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.

3.

Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Augsburg zuständig.

Normenkette:

RVG § 42;

Gründe

Die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 23.08.2016 entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf zunächst Bezug genommen.

Der Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 02.09.2016 widersprochen. Der Senat hat daraufhin (zusätzlich) die Revisionsakten beigezogen.