Greifbare Gesetzwidrigkeit II; Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Beklagten; Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
BGH, Beschluß vom 26.05.1994 - Aktenzeichen I ZB 4/94
DRsp Nr. 1994/3160
"Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Beklagten; Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
»1. Der Antrag, als Folge einer entsprechenden eigenen einseitig gebliebenen Erklärung, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, zielt auf eine Änderung des Streitgegenstands; er kann daher wirksam nur von der klagenden, nicht auch von der beklagten Partei gestellt werden. 2. Eine "greifbare" Gesetzwidrigkeit, die ausnahmsweise die Zulassung eines im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossenen außerordentlichen Rechtsmittels rechtfertigen könnte, liegt nicht schon dann vor, wenn die angegriffene Beurteilung zwar aus dem Blickwinkel einer herrschend gewordenen Meinung schlechthin unvertretbar erscheint, diese Meinung ihrerseits jedoch noch nicht unumstritten ist und einzelne namhafte Autoren Auffassungen vertreten haben, die die gerichtliche Beurteilung zu stützen geeignet sind.«