KG - Beschluss vom 28.08.2015
1 Ws 59/15
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 284 Js 1639/14

Grds. keine Erstattungsfähigkeit des Ausdrucks gescannter Gerichtsakten nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV-RVGKein Entstehen einer Dokumentenpauschale für das bloße Einscannen von UnterlagenÜberlassung von Ausdrucken der gescannten Gerichtsakten an den Nebenkläger i.d.R. nicht erstattungsfähig

KG, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 59/15

DRsp Nr. 2016/1199

Grds. keine Erstattungsfähigkeit des Ausdrucks gescannter Gerichtsakten nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV- RVG Kein Entstehen einer Dokumentenpauschale für das bloße Einscannen von Unterlagen Überlassung von Ausdrucken der gescannten Gerichtsakten an den Nebenkläger i.d.R. nicht erstattungsfähig

1. Nach den Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entsteht für das bloße Einscannen von Urkunden, Dokumenten oder sonstigen Unterlagen keine Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG. 2. Der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG. 3. Die Überlassung von Ausdrucken der gescannten Gerichtsakten an den Nebenkläger ist in der Regel auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Nebenkläger nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, sich durch einen gescannten Aktenauszug (z.B. über die Vernehmung des Beschuldigten und das Ergebnis der Begutachtung) zu informieren.

1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen

2. Die Beschwerde der Rechtsanwältin G. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 2;

Gründe: